Rechtssatz
Im Allgemeinen Vertrags?Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen „über bewegliche Sachen“ gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“, wozu in der Regel auch Rechte (§ 298 ABGB) zählen. In diesem Sinn liegt zB bei Bürgschaftsverträgen zwischen Gläubiger und Bürgen eine ? im Allgemeinen Vertrags?Rechtsschutz ? grundsätzlich deckungspflichtige Rechtsbeziehung vor.Im Allgemeinen Vertrags?Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen „über bewegliche Sachen“ gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“, wozu in der Regel auch Rechte (Paragraph 298, ABGB) zählen. In diesem Sinn liegt zB bei Bürgschaftsverträgen zwischen Gläubiger und Bürgen eine ? im Allgemeinen Vertrags?Rechtsschutz ? grundsätzlich deckungspflichtige Rechtsbeziehung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128752Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025