RS OGH 2025/4/29 2Ob26/12f; 2Ob36/14d; 2Ob24/15s; 2Ob209/17z; 9ObA39/19d; 2Ob153/24z

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Veröffentlicht am 29.04.2025
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Norm

ASVG §333
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Wesentlich für die Haftungsbefreiung sowohl von Haupt? als auch Nebenunternehmer gegenüber einem Dienstnehmer eines der beteiligten Unternehmen ist nicht nur eine organisatorisch koordinierte Zusammenarbeit zur Erzielung eines gemeinsamen Erfolgs, sondern immer auch die Eingliederung des (fremden Weisungen unterliegenden) Dienstnehmers in den fremden Betrieb.

Entscheidungstexte

  • RS0128707">2 Ob 26/12f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 26/12f
    Beisatz: Keinesfalls kann gesagt werden, dass bei Ausführung eines gemeinsamen Arbeitsziels durch mehrere unabhängige Unternehmen und deren Arbeiter grundsätzlich sämtliche Arbeitnehmer bei sämtlichen Unternehmen „eingegliedert“ wären. (T1)
  • RS0128707">2 Ob 36/14d
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 2 Ob 36/14d
    Vgl; Beisatz: Hier wurde der eigene vertragliche Aufgabenbereich nicht verlassen. Auf die Formulierung „assistieren“ kommt es nicht an. (T2)
  • RS0128707">2 Ob 24/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 24/15s
    Vgl; Beisatz: Hier: Allfällige koordinierende Weisungen dienten nur dazu, durch die beauftragten Reinigungsarbeiten nicht den Betriebsablauf der beklagten Partei zu stören. (T3)
  • RS0128707">2 Ob 209/17z
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 209/17z
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/102
  • RS0128707">9 ObA 39/19d
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 39/19d
    Beisatz: Hier: Shop-in-Shop-System. (T4)
  • RS0128707">2 Ob 153/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 153/24z
    Beisatz: Hier: Dass die Berechtigung des Viertbeklagten, den auf der Baustelle tätigen Arbeitern im Zusammenhang mit den Sicherheitsbestimmungen der Betonpumpe Anweisungen zu geben, noch keine Eingliederung in den Betrieb begründet, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128707

Im RIS seit

03.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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