RS OGH 2025/4/29 1Ob208/12p; 16Ok9/14f; 16Ok10/14b; 2Ob21/22k; 16Ok1/23t; 16Ok8/23x; 2Ob50/25d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2025
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Norm

Geo §49 Abs1
Geo idF vor BGBl II Nr 421/2006 §170 Abs4
Geo §170 Abs3
AußStrG §22
ZPO §219

Rechtssatz

Dritten Personen steht das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 2 ZPO zu.  Diese Bestimmungen enthalten nicht nur bloße Dienstanweisungen an die Gerichtsbediensteten, sondern haben auch den Zweck, Personen, deren Daten von der rechtswidrigen Verletzung des Amtsgeheimnisses und der amtlichen Akteneinsicht betroffen sind, vor Vermögensnachteilen zu schützen. Nicht erfasst vom Schutzzweck dieser Bestimmungen sind jedoch Schäden, die als Folge dieser rechtswidrigen Vorgangsweise (Herstellung eines gefälschten Testaments) im Vermögen Dritter entstanden sind. Der Schutzzweck der Verhinderung der Preisgabe von Daten betroffener Personen erfasst somit nicht auch Vermögensschäden Dritter, die dadurch eintraten, dass ein Grundbuchsrechtspfleger einem Rechtsanwalt den Zugang zum Urkundenarchiv des Bezirksgerichts eröffnete und aufgrund der aufgefundenen Dokumente die Erstellung eines gefälschten Testaments ermöglichte. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der Verletzung des Amtsgeheimnisses und Vermögensschäden Dritter infolge der Erstellung eines gefälschten Testaments besteht kein Amtshaftungsanspruch aus dem Fehlverhalten eines Grundbuchsrechtspflegers.Dritten Personen steht das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 219, Absatz 2, ZPO zu.  Diese Bestimmungen enthalten nicht nur bloße Dienstanweisungen an die Gerichtsbediensteten, sondern haben auch den Zweck, Personen, deren Daten von der rechtswidrigen Verletzung des Amtsgeheimnisses und der amtlichen Akteneinsicht betroffen sind, vor Vermögensnachteilen zu schützen. Nicht erfasst vom Schutzzweck dieser Bestimmungen sind jedoch Schäden, die als Folge dieser rechtswidrigen Vorgangsweise (Herstellung eines gefälschten Testaments) im Vermögen Dritter entstanden sind. Der Schutzzweck der Verhinderung der Preisgabe von Daten betroffener Personen erfasst somit nicht auch Vermögensschäden Dritter, die dadurch eintraten, dass ein Grundbuchsrechtspfleger einem Rechtsanwalt den Zugang zum Urkundenarchiv des Bezirksgerichts eröffnete und aufgrund der aufgefundenen Dokumente die Erstellung eines gefälschten Testaments ermöglichte. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der Verletzung des Amtsgeheimnisses und Vermögensschäden Dritter infolge der Erstellung eines gefälschten Testaments besteht kein Amtshaftungsanspruch aus dem Fehlverhalten eines Grundbuchsrechtspflegers.

Entscheidungstexte

  • RS0128538">1 Ob 208/12p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
    Veröff: SZ 2012/137
  • RS0128538">16 Ok 9/14f
    Entscheidungstext OGH 28.11.2014 16 Ok 9/14f
  • RS0128538">16 Ok 10/14b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2014 16 Ok 10/14b
  • RS0128538">2 Ob 21/22k
    Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 21/22k
    Beisatz: Es ist entscheidungswesentlich, ob der Antragsteller Partei oder Dritter ist. (T1)
  • RS0128538">16 Ok 1/23t
    Entscheidungstext OGH 02.05.2023 16 Ok 1/23t
    nur: Dritten Personen steht das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 2 ZPO zu. (T2)
    Beisatz: Über die darin festgelegten Voraussetzungen hinaus ist bei einer Verweigerung der Akteneinsicht durch die Parteien (§ 39 Abs 2 KartG) wesentlich, ob dem Dritten andere ausreichende und dem Konzept der SchadenersatzRL genügende Informationsmöglichkeiten zur Geltendmachung seiner behaupteten, durch die Kartellverstöße verursachten Schäden zur Verfügung stehen (EuGH 6.6.2013, C-536/11, Donau Chemie; 16 Ok 1/22s mwN). (T3)
  • RS0128538">16 Ok 8/23x
    Entscheidungstext OGH 12.01.2024 16 Ok 8/23x
    vgl; nur T2; Beisatz wie T3
  • RS0128538">2 Ob 50/25d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2025 2 Ob 50/25d
    vgl; nur: Dritten Personen steht das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 2 ZPO zu. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128538

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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