Norm
ZPO §589Rechtssatz
Die Ablehnung gemäß § 589 ZPO kann nur während des laufenden Schiedsverfahrens geltend gemacht werden.Die Ablehnung gemäß Paragraph 589, ZPO kann nur während des laufenden Schiedsverfahrens geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2010:RS0126434Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025