RS OGH 2025/5/19 2Ob112/12b; 2Ob155/13b; 18ONc3/14g (18ONc4/14d); 18OCg5/19p; 18OCg3/24a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2025
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Norm

ZPO §588
ZPO §611 Abs2 Z4
ZPO §611 Abs2 Z5
JN §19
JN §20
  1. ZPO § 611 heute
  2. ZPO § 611 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  1. ZPO § 611 heute
  2. ZPO § 611 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  1. JN § 20 heute
  2. JN § 20 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 20 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. JN § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  5. JN § 20 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  6. JN § 20 gültig von 01.01.1976 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Es ist (Anm: nach SchiedsRÄG 2006) daran festzuhalten, dass nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können, dass aber in krassen Fällen Ausnahmen möglich sind. Die gebotene Abwägung ist in einem auf § 611 Abs 2 Z 4 ZPO gestützten Aufhebungsverfahren durchzuführen. Die Frage, in welchen schwerwiegenden Fällen das Bedürfnis nach Aufhebung des Schiedsspruchs überwiegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen. Bei einem Ablehnungsgrund, der einem Ausschließungsgrund iSd § 20 JN nahekommt, wird sie regelmäßig zu bejahen sein.  In besonders schwerwiegenden Fällen von Befangenheit kann die Aufhebungsklage auch auf § 611 Abs 2 Z 5 ZPO gestützt werden.Es ist Anmerkung, nach SchiedsRÄG 2006) daran festzuhalten, dass nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können, dass aber in krassen Fällen Ausnahmen möglich sind. Die gebotene Abwägung ist in einem auf Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO gestützten Aufhebungsverfahren durchzuführen. Die Frage, in welchen schwerwiegenden Fällen das Bedürfnis nach Aufhebung des Schiedsspruchs überwiegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen. Bei einem Ablehnungsgrund, der einem Ausschließungsgrund iSd Paragraph 20, JN nahekommt, wird sie regelmäßig zu bejahen sein.  In besonders schwerwiegenden Fällen von Befangenheit kann die Aufhebungsklage auch auf Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO gestützt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0128994">2 Ob 112/12b
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 112/12b
    Beisatz: Hier: Das wirtschaftliche Interesse eines Mitglieds des Aufsichtsrats im Konzernverbund ist zwar geeignet, bei einem vernünftigen Dritten „berechtigte Zweifel“ an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters in einem Schiedsverfahren, an dem eine Untergesellschaft als Partei beteiligt ist, zu wecken. Die gebotene Abwägung zwischen den kollidierenden Prinzipien fällt aber zu Gunsten der Bewahrung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit aus; es liegt auch kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public vor. (T1); Veröff: SZ 2013/57
  • RS0128994">2 Ob 155/13b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 2 Ob 155/13b
    Vgl; Beisatz: Hier: Verfahrensteilnahme eines Richters, welcher in der Vergangenheit Ansprüche aus ähnlichen Geschäften gegen eine der Verfahrensparteien erwog und von einer Geltendmachung in der Folge Abstand nahm, wertungsmäßig nicht mit den in § 20 JN taxativ aufgezählten Ausschließungsgründen vergleichbar. (T2)
  • RS0128994">18 ONc 3/14g
    Entscheidungstext OGH 13.08.2014 18 ONc 3/14g
    Vgl auch; Beisatz: Zwar ist mit dem SchiedsRÄG 2006 der in § 588 ZPO aF enthaltene Verweis auf §§ 19 und 20 JN entfallen, doch ist damit keine wesentliche Änderung der Rechtslage herbeigeführt worden. Diese Bestimmungen sind weiterhin von Relevanz, allerdings unter Beachtung des für Schiedsverfahren eigenen Prüfungsmaßstabs. (T3)
  • RS0128994">18 OCg 5/19p
    Entscheidungstext OGH 01.10.2019 18 OCg 5/19p
    Gegenteilig; Beisatz: Nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe können mit Aufhebungsklage geltend gemacht werden, wenn dies im Schiedsverfahren nicht mehr möglich war. Dazu ist bereits in der Klage ein Vorbringen zu erstatten. (T4)
    Veröff: SZ 2019/93
  • RS0128994">18 OCg 3/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2025 18 OCg 3/24a
    nur: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein nachträglich bekanntgewordener Ablehnungsgrund in „krassen Fällen“ auch noch mit Aufhebungsklage geltend gemacht werden kann. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128994

Im RIS seit

16.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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