RS OGH 2025/5/21 7Ob87/09h; 7Ob151/21p; 7Ob76/25i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2025
beobachten
merken

Norm

VersVG §166
Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherungen - Beilage 413 §11

Rechtssatz

Nur wenn der Anspruch auf die einzelnen Rentenzahlungen davon abhängt, dass der Versicherte jeden einzelnen Rentenzahlungstag erlebt, tritt der Versicherungsfall bei monatlichen Rentenzahlungen monatlich ein. Anders verhält es sich aber, wenn die Rentenzahlungsdauer vertragsgemäß (jedenfalls) mit einem bestimmten Datum endet. Hier steht schon mit dem Rentenbeginn fest, dass die Rente bis zu dem vereinbarten Endtermin zu zahlen ist, weshalb schon das Erleben des für den Rentenbeginn vereinbarten Datums den Versicherungsfall darstellt.

Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls verwirklicht sich das Bezugsrecht und erwirbt der bis dahin widerruflich Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung unmittelbar, originär und unwiderruflich. Daher kann, wie auch § 11 Abs 1 zweiter Satz der dem vorliegenden Versicherungsvertrag zugrundegelegten Bedingungen klarlegt, die Bezugsberechtigung nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalls geändert werden.Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls verwirklicht sich das Bezugsrecht und erwirbt der bis dahin widerruflich Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung unmittelbar, originär und unwiderruflich. Daher kann, wie auch Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz der dem vorliegenden Versicherungsvertrag zugrundegelegten Bedingungen klarlegt, die Bezugsberechtigung nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalls geändert werden.

Entscheidungstexte

  • RS0125496">7 Ob 87/09h
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 87/09h
  • RS0125496">7 Ob 151/21p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 151/21p
    Beisatz: Hier: Auslegung der Erklärung „Bezugsrecht im Ablebensfall“. (T1)
  • RS0125496">7 Ob 76/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.05.2025 7 Ob 76/25i
    nur: Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls verwirklicht sich das Bezugsrecht und der bis dahin widerrufliche Bezugsberechtigte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungsleistung unmittelbar, originär und unwiderruflich. (T2)
    Beisatz: § 166 VersVG trifft für die Kapitallebensversicherung Regelungen über die Bezugsberechtigung. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigter betrifft das Verhältnis zum Versicherer. § 166 VersVG begründet ein Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers zur Bezeichnung eines Bezugsberechtigten. § 166 VersVG soll einerseits dem Versicherungsnehmer die freie Verfügbarkeit bezüglich der Begünstigung einräumen und andererseits den Versicherer davor schützen, dass er, obwohl er bei der Auszahlung der ihm bekanntgegebenen Begünstigung entsprochen hat, von dem ohne seine Kenntnis an die Stelle des bisher Begünstigten gesetzten neuerlich in Anspruch genommen wird. Bei der Ausübung dieses Gestaltungsrechts handelt es sich im Regelfall um eine mangels abweichender Vereinbarung formfrei mögliche, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125496

Im RIS seit

02.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten