RS OGH 2025/5/21 7Ob59/09s; 7Ob151/10x; 7Ob125/15f; 7Ob199/17s; 7Ob3/25d

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Veröffentlicht am 21.05.2025
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Norm

VAG §18 Abs4
  1. VAG § 18 heute
  2. VAG § 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012

Rechtssatz

Ein über die nach § 18b Abs 2 Z 2 VAG jährlich vom Versicherer zu erstattende Mitteilung des Stands der Gewinnbeteiligung hinausgehender Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rechnungslegung besteht auch nach der VAG-Novelle 1994 nicht.Ein über die nach Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 2, VAG jährlich vom Versicherer zu erstattende Mitteilung des Stands der Gewinnbeteiligung hinausgehender Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rechnungslegung besteht auch nach der VAG-Novelle 1994 nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124675

Im RIS seit

29.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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