RS OGH 2025/5/21 2Ob215/10x; 7Ob65/25x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2025
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Norm

KSchG §28
KSchG §29
  1. KSchG § 29 heute
  2. KSchG § 29 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024
  3. KSchG § 29 gültig von 01.01.2001 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  4. KSchG § 29 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  5. KSchG § 29 gültig von 01.01.1997 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 29 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Der Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG steht jedem Verband als eigener materiell-rechtlicher Anspruch zu. Die Verbandsaktivitäten erfolgen nicht zur Förderung individueller oder gemeinsamer Interessen der Mitglieder, sondern zur Förderung eines „öffentlichen Interesses“, das darin besteht, gesetz? und sittenwidrige Vertragsbestimmungen aus dem geschäftlichen Verkehr zu ziehen und die gesetzlichen Bestimmungen in der Geschäftspraxis effektiv durchzusetzen.Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, KSchG steht jedem Verband als eigener materiell-rechtlicher Anspruch zu. Die Verbandsaktivitäten erfolgen nicht zur Förderung individueller oder gemeinsamer Interessen der Mitglieder, sondern zur Förderung eines „öffentlichen Interesses“, das darin besteht, gesetz? und sittenwidrige Vertragsbestimmungen aus dem geschäftlichen Verkehr zu ziehen und die gesetzlichen Bestimmungen in der Geschäftspraxis effektiv durchzusetzen.

Entscheidungstexte

  • RS0127687">2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Veröff: SZ 2012/20
  • RS0127687">7 Ob 65/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.05.2025 7 Ob 65/25x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127687

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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