Norm
KSchG §28Rechtssatz
Der Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG steht jedem Verband als eigener materiell-rechtlicher Anspruch zu. Die Verbandsaktivitäten erfolgen nicht zur Förderung individueller oder gemeinsamer Interessen der Mitglieder, sondern zur Förderung eines „öffentlichen Interesses“, das darin besteht, gesetz? und sittenwidrige Vertragsbestimmungen aus dem geschäftlichen Verkehr zu ziehen und die gesetzlichen Bestimmungen in der Geschäftspraxis effektiv durchzusetzen.Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, KSchG steht jedem Verband als eigener materiell-rechtlicher Anspruch zu. Die Verbandsaktivitäten erfolgen nicht zur Förderung individueller oder gemeinsamer Interessen der Mitglieder, sondern zur Förderung eines „öffentlichen Interesses“, das darin besteht, gesetz? und sittenwidrige Vertragsbestimmungen aus dem geschäftlichen Verkehr zu ziehen und die gesetzlichen Bestimmungen in der Geschäftspraxis effektiv durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127687Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025