RS OGH 2025/6/3 6Ob46/15f; 5Ob33/25a

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Veröffentlicht am 03.06.2025
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Rechtssatz

Nach § 17 PSG verwaltet und vertritt – ausschließlich – der Vorstand die Stiftung. Andere Organe oder einzelne Vorstandsmitglieder können die Vertretung nicht übernehmen.Nach Paragraph 17, PSG verwaltet und vertritt – ausschließlich – der Vorstand die Stiftung. Andere Organe oder einzelne Vorstandsmitglieder können die Vertretung nicht übernehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0130583">6 Ob 46/15f
    Entscheidungstext OGH 01.09.2015 6 Ob 46/15f
    Veröff: SZ 2015/89
  • RS0130583">5 Ob 33/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 5 Ob 33/25a
    Beisatz: Die grundsätzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit der Bevollmächtigung eines Gesamtvertreters durch einen anderen im Bereich von Personen- und Kapitalgesellschaften treffen für die Privatstiftung aufgrund des Kontrolldefizits nicht uneingeschränkt zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130583

Im RIS seit

08.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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