Norm
StGB §107aRechtssatz
Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der „Beharrlichkeit“ ist die Belastung für das Opfer. Diese hängt ? neben Art und Schwere der einzelnen Stalking?Handlungen ? von deren Anzahl, Dauer und den dazwischen liegenden Zeitabständen ab. Maßgebend ist die Gesamtbetrachtung dieser Parameter, womit eine besonders starke Ausprägung eines davon unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der andern zulässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130054Im RIS seit
22.06.2015Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025