RS OGH 2025/6/4 14Os29/16w (14Os42/16g); 14Os120/18f; 14Os64/19x; 14Os105/19a; 11Os6/21y; 11Os127/21

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Veröffentlicht am 04.06.2025
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Norm

StGB §20
  1. StGB § 20 heute
  2. StGB § 20 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 20 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 20 gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 20 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Anknüpfungstatbestand des Verfalls, nämlich „Vermögenswerte“, ist nicht in jedem Fall gegenstandsbezogen.  Durch mit Strafe bedrohte Handlungen erlangte geldwerte Dienstleistungen sind vom Begriff „Vermögenswerte“ daher ebenso erfasst wie ersparte Aufwendungen oder Nutzungen von Gebrauchsvorteilen. Insoweit kann der Ausspruch des Verfalls aber nur auf § 20 Abs 3 StGB gestützt werden, weil Objekte der Anordnung nach dem Grundtyp (§ 20 Abs 1 StGB) nur Gegenstände sein können.Der Anknüpfungstatbestand des Verfalls, nämlich „Vermögenswerte“, ist nicht in jedem Fall gegenstandsbezogen.  Durch mit Strafe bedrohte Handlungen erlangte geldwerte Dienstleistungen sind vom Begriff „Vermögenswerte“ daher ebenso erfasst wie ersparte Aufwendungen oder Nutzungen von Gebrauchsvorteilen. Insoweit kann der Ausspruch des Verfalls aber nur auf Paragraph 20, Absatz 3, StGB gestützt werden, weil Objekte der Anordnung nach dem Grundtyp (Paragraph 20, Absatz eins, StGB) nur Gegenstände sein können.

Entscheidungstexte

  • RS0130833">14 Os 29/16w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 14 Os 29/16w
  • RS0130833">14 Os 120/18f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 14 Os 120/18f
    Vgl; Beisatz: Der Anknüpfungstatbestand der Maßnahme, nämlich der Begriff „Vermögenswerte“, umfasst alle wirtschaftlichen Vorteile, die in Zahlen ausgedrückt werden können. (T1)
    Beisatz: Ersparnis der Aufwendungen muss deliktsspezifisch-umittelbare und darf nicht bloß gelegentliche Folge der mit Strafe bedrohten Handlung sein. (T2)
    Beisatz: Hier: Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen, welche die Krankenkasse täuschungsbedingt nicht eingefordert hatte. (T3)
  • RS0130833">14 Os 64/19x
    Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 64/19x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Gegenstand, durch dessen Verheimlichung, Veräußerung oder Beiseiteschaffung im Sinn des § 156 Abs 1 StGB das Vermögen des Täters wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert wird, kann einen durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangten Vermögenswert darstellen und solcherart dem Verfall nach § 20 Abs 1 StGB unterliegen (vgl zum in diesem Sinn zulässigen Verfall bei einem Dritten 14 Os 54/17y), und zwar auch beim Täter selbst, in dessen Eigentum der Gegenstand definitionsgemäß („wer einen Bestandteil seines Vermögens“) zum Tatzeitpunkt stand. (T4)
  • RS0130833">14 Os 105/19a
    Entscheidungstext OGH 07.10.2019 14 Os 105/19a
    Vgl; Beisatz: Hier: Verfall ersparter Ausgabe von Geldern für nicht den Gläubigern zugute kommende Zwecke im Rahmen betrügerischer Krida. (T5)
  • RS0130833">11 Os 6/21y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 11 Os 6/21y
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • RS0130833">11 Os 127/21t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 11 Os 127/21t
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • RS0130833">14 Os 133/21x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 14 Os 133/21x
    Vgl
  • RS0130833">14 Os 27/22k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 14 Os 27/22k
    Vgl
  • RS0130833">11 Os 92/22x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 11 Os 92/22x
    Vgl; Beisatz: Ein dem Verfall nach § 20 Abs 2 StGB unterliegender Ersatzwert kann ein Gegenstand nur dann sein, wenn er sich zur Gänze im Wert des ursprünglich (durch oder für die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung) erlangten Vermögenswerts verkörpert. (T6)
    Beisatz: Zuvor eingetretene, ununterscheidbare Vermischung der durch die Taten erlangten Vermögenswerte mit sonstigen „Geldern“ ihres Empfängers würde den Verfall damit gekaufter Liegenschaften nach § 20 Abs 2 StGB jedenfalls hindern. Anstelle des – unzulässigen – Verfalls von Liegenschaften, die kein Ersatzwert (im dargestellten Sinn) sind, käme Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB in Betracht. (T7)
  • RS0130833">11 Os 116/23b
    Entscheidungstext OGH 14.11.2023 11 Os 116/23b
    vgl; Beisatz wie T5
  • RS0130833">12 Os 148/23s
    Entscheidungstext OGH 27.06.2024 12 Os 148/23s
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
  • RS0130833">13 Os 39/25x
    Entscheidungstext OGH 04.06.2025 13 Os 39/25x
    vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130833

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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