Norm
StGB §20Rechtssatz
Der Anknüpfungstatbestand des Verfalls, nämlich „Vermögenswerte“, ist nicht in jedem Fall gegenstandsbezogen. Durch mit Strafe bedrohte Handlungen erlangte geldwerte Dienstleistungen sind vom Begriff „Vermögenswerte“ daher ebenso erfasst wie ersparte Aufwendungen oder Nutzungen von Gebrauchsvorteilen. Insoweit kann der Ausspruch des Verfalls aber nur auf § 20 Abs 3 StGB gestützt werden, weil Objekte der Anordnung nach dem Grundtyp (§ 20 Abs 1 StGB) nur Gegenstände sein können.Der Anknüpfungstatbestand des Verfalls, nämlich „Vermögenswerte“, ist nicht in jedem Fall gegenstandsbezogen. Durch mit Strafe bedrohte Handlungen erlangte geldwerte Dienstleistungen sind vom Begriff „Vermögenswerte“ daher ebenso erfasst wie ersparte Aufwendungen oder Nutzungen von Gebrauchsvorteilen. Insoweit kann der Ausspruch des Verfalls aber nur auf Paragraph 20, Absatz 3, StGB gestützt werden, weil Objekte der Anordnung nach dem Grundtyp (Paragraph 20, Absatz eins, StGB) nur Gegenstände sein können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130833Im RIS seit
02.08.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2025