Norm
Brüssel IIa-VO Art8 Abs1Rechtssatz
Der Zuständigkeitsbestimmung des Art 8 Abs 1 Brüssel IIa?VO kommt gemäß Art 61 lit a Brüssel IIa?VO Vorrang vor dem Zuständigkeitssystem des KSÜ zu. Sie statuiert den Grundsatz der Fortdauer der internationalen Zuständigkeit, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben war. Der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach Art 16 Brüssel IIa?VO.Der Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 8, Absatz eins, Brüssel IIa?VO kommt gemäß Artikel 61, Litera a, Brüssel IIa?VO Vorrang vor dem Zuständigkeitssystem des KSÜ zu. Sie statuiert den Grundsatz der Fortdauer der internationalen Zuständigkeit, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben war. Der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach Artikel 16, Brüssel IIa?VO.
Hat das Kind während des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark begründet, ist das KSÜ anwendbar, weil nach Art 61 lit a Brüssel IIa?VO der Anwendungsvorrang entfallen wäre, denn Dänemark ist Vertragsstaat des KSÜ, aber nicht Mitgliedstaat im Sinn der Brüssel IIa?VO.Hat das Kind während des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark begründet, ist das KSÜ anwendbar, weil nach Artikel 61, Litera a, Brüssel IIa?VO der Anwendungsvorrang entfallen wäre, denn Dänemark ist Vertragsstaat des KSÜ, aber nicht Mitgliedstaat im Sinn der Brüssel IIa?VO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128460Im RIS seit
11.02.2013Zuletzt aktualisiert am
11.08.2025