Norm
EO §331Rechtssatz
Nicht die Internet-Domain als solche stellt ein pfändbares Vermögensrecht im Sinn des § 331 EO dar, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Registrierungsstelle aus dem der Domain-Registrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen, ist Gegenstand der Pfändung.Nicht die Internet-Domain als solche stellt ein pfändbares Vermögensrecht im Sinn des Paragraph 331, EO dar, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Registrierungsstelle aus dem der Domain-Registrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen, ist Gegenstand der Pfändung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124636Im RIS seit
24.04.2009Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025