TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/22 94/02/0036

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Veröffentlicht am 22.04.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §25 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs2 lita;
StVO 1960 §45 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des I, der V und der M, alle in W, alle vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen die Bescheide des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 30. Juni 1993, Zl. MD-SCH-5/Be-20, und vom 1. Juli 1993, Zl. MD-SCH-3/93/Be-18, beide betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 30. Juni 1993 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vom 13. März 1992 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung "für die gebührenfreie Benützung der Kurzparkzone in der G-Gasse" für zwei von ihnen benützte, dem Kennzeichen nach bestimmte Pkws gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 abgewiesen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 1. Juli 1993 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin vom 17. August 1992 "auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Bewohnerparken gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960" für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 17. Dezember 1993, B 1474, 1475/93, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründet die Abweisung der gegenständlichen Anträge damit, daß die Beschwerdeführer nicht Zulassungsbesitzer der von ihnen angeführten und von ihnen benützten Pkws seien. Die in Rede stehenden Fahrzeuge seien für eine näher bezeichnete Gesellschaft mbH zugelassen.

Die Beschwerdeführer bekämpfen diese Auffassung der belangten Behörde. Das Gesetz verlange nicht, daß der Antragsteller Zulassungsbesitzer des benützten Kraftfahrzeuges, für das er die Ausnahmebewilligung anstrebt, sei. Es genüge, daß er Zulassungsbesitzer irgendeines Pkws oder Kombikraftwagens sei. Entscheidend sei lediglich, daß der Antragsteller zum priviligierten Personenkreis der in der Kurzparkzone Wohnhaften gehöre.

Gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 kann für die in einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens einem Jahr eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Der Antragsteller muß in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnhaft und Zulassungsbesitzer eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sein und muß ein erhebliches persönliches Interesse nachweisen, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken.

Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer nicht behaupten, Zulassungsbesitzer anderer Kraftfahrzeuge als der in ihren Anträgen genannten zu sein, sodaß davon ausgegangen werden kann, daß sie dieses Tatbestandselement des § 45 Abs. 4 StVO 1960 nicht erfüllen, vermag der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, der Antragsteller müsse nicht nur im Bereich der Kurzparkzone wohnen, sondern auch Zulassungsbesitzer jenes Kraftfahrzeuges sein, mit dem er in der Nähe seines Wohnsitzes parken möchte. Daß eine Person auch ein erhebliches persönliches Interesse daran haben kann, mit einem von ihr benützten, aber für eine andere Person zugelassenen Kraftfahrzeug in der Nähe ihres Wohnsitzes zu parken, ändert nichts daran, daß vom Gesetz dieses Interesse nicht geschützt wird. Die Verknüpfung des Zulassungsbesitzes an einem Kraftfahrzeug mit dem Interesse am Parken in der Nähe der Wohnung kann nur so verstanden werden, daß es sich bei dem benützten Kraftfahrzeug um ein für den Antragsteller zugelassenes handeln muß. Ein anderes Verständnis vom Inhalt des Gesetzes könnte eine Umgehung des Gesetzes erheblich erleichtern, die Zahl der erteilten Bewilligungen erhöhen und so dem angestrebten Zweck eines Ausgleichs von Erschwernissen für die Wohnbevölkerung zuwiderlaufen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag ferner die Meinung der Beschwerdeführer nicht zu teilen, § 43 Abs. 2a sei im Verhältnis zu § 45 Abs. 4 StVO 1960 sozusagen eine höherrangige Norm und das Tatbestandselement des Zulassungsbesitzes am benützten Kraftfahrzeug nach § 45 Abs. 4 sei im Hinblick darauf, daß in der erstgenannten Gesetzesbestimmung nur von der Wohnbevölkerung die Rede sei, von untergeordneter Bedeutung oder sogar gänzlich bedeutungslos.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020036.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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