RS OGH 2025/6/26 8Ob40/15p; 9Ob75/17w; 7Ob147/18w; 10Ob8/19b; 6Ob132/23i; 3Ob93/24h; 4Ob129/24k; 4Ob

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Veröffentlicht am 26.06.2025
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Norm

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §179
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180

Rechtssatz

Nach der neuen Rechtslage ist für die Obsorgeregelung ausschließlich das Kindeswohl maßgeblich. Das Kindesinteresse ist dem Willen der Eltern übergeordnet. Für die Anordnung der beiderseitigen Obsorge ist daher die Beurteilung maßgebend, ob die Interessen des Kindes auf diese Weise am besten gewahrt werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130247

Im RIS seit

05.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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