Norm
ABGB §1328aRechtssatz
Zur Privatsphäre gehören auch private Lebensumstände, die nur einem eingeschränkten Kreis von Personen bekannt und nicht für eine weite Öffentlichkeit bestimmt sind. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung. Diese hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125721Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025