RS OGH 2025/7/3 2Ob146/09y; 3Ob59/12s; 3Ob229/12s; 6Ob97/25w

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Veröffentlicht am 03.07.2025
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Norm

EO §381 Z2 D
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Gewalt im Sinn des § 381 Z 2 EO liegt bei jeder rechtswidrigen, physisch oder psychisch einwirkenden Eigenmacht vor, die ein Zuwarten auf Urteil und Exekution als unzumutbar erscheinen lässt.Gewalt im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO liegt bei jeder rechtswidrigen, physisch oder psychisch einwirkenden Eigenmacht vor, die ein Zuwarten auf Urteil und Exekution als unzumutbar erscheinen lässt.

Entscheidungstexte

  • RS0125385">2 Ob 146/09y
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 146/09y
    Beisatz: Hier: Keine Gewalt, wenn die Klägerin dadurch an der Benützung eines gemieteten Geschäftshauses überhaupt nicht und an der Benützung der mitgemieteten Fläche auch nicht generell, sondern nur am Parken von Kraftfahrzeugen gehindert ist. Das Anbringen eines Bretterzauns bewirkt keine Eigenmacht, die ein Zuwarten auf Urteil und Exekution als unzumutbar erscheinen ließe, wenn die Klägerin dadurch an der Benützung eines gemieteten Geschäftshauses überhaupt nicht und an der Benützung der mitgemieteten Fläche auch nicht generell, sondern nur am Parken von Kraftfahrzeugen gehindert wird und überdies in unmittelbarer Nähe der betroffenen Fläche allgemeine Parkmöglichkeiten bestehen. (T1)
  • RS0125385">3 Ob 59/12s
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 59/12s
  • RS0125385">3 Ob 229/12s
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 229/12s
    Auch; Beisatz: Hier: Die Anbringung einer Stahlkette an der Grundstücksgrenze, die bezweckt, den Kläger an der Zufahrt zu seinem Grundstück zu hindern, kann nicht unter § 381 Z 2 erster Fall EO subsumiert werden. (T2)
  • RS0125385">6 Ob 97/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 97/25w
    Beisatz: Hier: schweren Beleidigungen und Tätlichkeiten des Antragsgegners (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125385

Im RIS seit

03.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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