Norm
StGB §74 Abs1 Z5Rechtssatz
Weder die Behauptung, der Drohende sei nicht in der Lage gewesen, die Todesdrohungen zu verwirklichen, noch jene, die Bedrohten seien nicht nachhaltig in Furcht und Unruhe versetzt worden, betrifft eine für die Beurteilung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB entscheidende Tatsache.Weder die Behauptung, der Drohende sei nicht in der Lage gewesen, die Todesdrohungen zu verwirklichen, noch jene, die Bedrohten seien nicht nachhaltig in Furcht und Unruhe versetzt worden, betrifft eine für die Beurteilung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB entscheidende Tatsache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127353Im RIS seit
19.01.2012Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025