Norm
AußStrG §5Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 5 Abs 1 letzter Satz AußStrG gilt für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nicht. Der Beschluss über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auch nach § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG ist selbständig anfechtbar.Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AußStrG gilt für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nicht. Der Beschluss über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auch nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist selbständig anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128524Im RIS seit
21.03.2013Zuletzt aktualisiert am
14.08.2025