RS OGH 2025/7/22 8Ob125/15p; 8Ob54/16y; 5Ob220/19t; 4Ob116/23x; 4Ob22/25a

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Veröffentlicht am 22.07.2025
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Norm

EuGVVO 2012 Art1 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1
EUGVVO 2012 Art7

Rechtssatz

Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind (hier vertraglicher Anspruch im Verhältnis zwischen den Streitteilen), ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • RS0130596">8 Ob 125/15p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 125/15p
    Beisatz: Soweit es den Rahmen des Zuständigkeitsstreits nicht sprengt, steht es dem angerufenen Gericht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden (und von ihm festgestellten) Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die zuständigkeitsrelevanten Einwände des Beklagten gehören. (T1)
  • RS0130596">8 Ob 54/16y
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 54/16y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO sind in erster Linie die Klagsangaben maßgebend. (T2)
  • RS0130596">5 Ob 220/19t
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 220/19t
    Beis wie T1
  • RS0130596">4 Ob 116/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2024 4 Ob 116/23x
    Beisatz wie T1
  • RS0130596">4 Ob 22/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 22/25a
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130596

Im RIS seit

16.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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