Norm
EuGVVO 2012 Art1 Abs1Rechtssatz
Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind (hier vertraglicher Anspruch im Verhältnis zwischen den Streitteilen), ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130596Im RIS seit
16.03.2016Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025