Norm
UWG §2 Abs4Rechtssatz
Für die Irreführung durch Unterlassen kommt es danach nunmehr - abgesehen von den allgemeinen Kriterien (Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, durchschnittlicher Verbraucher etc) - darauf an, a) ob wesentliche Umstände verschwiegen werden, die der Durchschnittsverbraucher zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung benötigt, und b) ob sich dies auf sein geschäftliches Verhalten auszuwirken vermag; dabei ist c) den allenfalls beschränkten Möglichkeiten zur Informationsvermittlung Rechnung zu tragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Irreführung durch UnterlassenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124472Im RIS seit
18.12.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025