Norm
ZPO §500 Abs2 II B1Rechtssatz
Unterblieb im Titelverfahren ? etwa weil das Titelurteil ohne Anfechtung rechtskräftig wurde ? bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand vermögensrechtlicher Natur eine Bewertung iSd § 500 Abs 2 ZPO, muss dieser Bewertungsausspruch zur Beurteilung, ob die maßgeblichen Wertgrenzen für die Zulässigkeit der Revision (§ 502 Abs 2 und 3 ZPO) erreicht werden, vom Berufungsgericht des Oppositionsverfahrens nachgetragen werden.Unterblieb im Titelverfahren ? etwa weil das Titelurteil ohne Anfechtung rechtskräftig wurde ? bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand vermögensrechtlicher Natur eine Bewertung iSd Paragraph 500, Absatz 2, ZPO, muss dieser Bewertungsausspruch zur Beurteilung, ob die maßgeblichen Wertgrenzen für die Zulässigkeit der Revision (Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO) erreicht werden, vom Berufungsgericht des Oppositionsverfahrens nachgetragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127386Im RIS seit
26.01.2012Zuletzt aktualisiert am
25.08.2025