Norm
JGG §7 Abs2 Z1Rechtssatz
Angesichts der herzustellenden Relation der zu beurteilenden Straftaten zu jenen, die insgesamt im Einzugsbereich der Diversion liegen, signalisiert bereits die Tatbestandsverwirklichung einer mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Jugendstraftat (§ 5 Z 4 JGG) eine hohe kriminelle Energie.Angesichts der herzustellenden Relation der zu beurteilenden Straftaten zu jenen, die insgesamt im Einzugsbereich der Diversion liegen, signalisiert bereits die Tatbestandsverwirklichung einer mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Jugendstraftat (Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) eine hohe kriminelle Energie.
Entscheidungstexte
Schlagworte
nicht schwere Schuld; § 32 StGBEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128235Im RIS seit
19.12.2012Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025