RS OGH 2025/8/12 2Ob116/09m; 8ObA18/25t

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Veröffentlicht am 12.08.2025
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Rechtssatz

Ist der Zustellempfänger an den beiden Tagen der Zustellversuche und auch am Tag des Beginns der Abholfrist bis gegen 10 Uhr nicht „dauernd abwesend", so liegt ein Fall des ersten Satzes des § 4 Abs 3 ZustG idF BGBl I 2004/10 nicht vor und sind die Voraussetzungen für eine gültige Zustellung nach den §§ 17, 21 ZustG daher gegeben. Auch die Nichtberücksichtigung einer zeitgerechten Abwesenheitsmeldung durch die Post (Zustelldienst gemäß § 2 Z 9 ZustG) nimmt der dennoch vorgenommenen Zustellung an den tatsächlich anwesenden Beklagten ihre Rechtswirkung nicht.Ist der Zustellempfänger an den beiden Tagen der Zustellversuche und auch am Tag des Beginns der Abholfrist bis gegen 10 Uhr nicht „dauernd abwesend", so liegt ein Fall des ersten Satzes des Paragraph 4, Absatz 3, ZustG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/10 nicht vor und sind die Voraussetzungen für eine gültige Zustellung nach den Paragraphen 17, 21, ZustG daher gegeben. Auch die Nichtberücksichtigung einer zeitgerechten Abwesenheitsmeldung durch die Post (Zustelldienst gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, ZustG) nimmt der dennoch vorgenommenen Zustellung an den tatsächlich anwesenden Beklagten ihre Rechtswirkung nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0125574">2 Ob 116/09m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 116/09m
  • RS0125574">8 ObA 18/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 ObA 18/25t
    nur: Die Nichtberücksichtigung einer Abwesenheitsmeldung nimmt einer dennoch erfolgten Zustellung an den (nicht dauernd abwesenden) Empfänger nicht die Rechtswirksamkeit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125574

Im RIS seit

28.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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