Norm
ZustG idF BGBl I 2004/10 §4 Abs3Rechtssatz
Ist der Zustellempfänger an den beiden Tagen der Zustellversuche und auch am Tag des Beginns der Abholfrist bis gegen 10 Uhr nicht „dauernd abwesend", so liegt ein Fall des ersten Satzes des § 4 Abs 3 ZustG idF BGBl I 2004/10 nicht vor und sind die Voraussetzungen für eine gültige Zustellung nach den §§ 17, 21 ZustG daher gegeben. Auch die Nichtberücksichtigung einer zeitgerechten Abwesenheitsmeldung durch die Post (Zustelldienst gemäß § 2 Z 9 ZustG) nimmt der dennoch vorgenommenen Zustellung an den tatsächlich anwesenden Beklagten ihre Rechtswirkung nicht.Ist der Zustellempfänger an den beiden Tagen der Zustellversuche und auch am Tag des Beginns der Abholfrist bis gegen 10 Uhr nicht „dauernd abwesend", so liegt ein Fall des ersten Satzes des Paragraph 4, Absatz 3, ZustG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/10 nicht vor und sind die Voraussetzungen für eine gültige Zustellung nach den Paragraphen 17, 21, ZustG daher gegeben. Auch die Nichtberücksichtigung einer zeitgerechten Abwesenheitsmeldung durch die Post (Zustelldienst gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, ZustG) nimmt der dennoch vorgenommenen Zustellung an den tatsächlich anwesenden Beklagten ihre Rechtswirkung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125574Im RIS seit
28.09.2009Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025