Norm
StPO §363aRechtssatz
Die Sanktionsfrage betreffende Umstände, die nicht Gegenstand einer Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) sind, sondern in den Bereich der Berufung fallen, können nicht mit dem innerstaatlich subsidiären Rechtsbehelf eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des EGMR geltend gemacht werden. Daraus folgt unter anderem, dass über die Inhalte der in grundrechtliche Kritik gezogenen Entscheidungen hinausgehendes Vorbringen in einem derartigen Erneuerungsantrag unbeachtlich ist.Die Sanktionsfrage betreffende Umstände, die nicht Gegenstand einer Sanktionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) sind, sondern in den Bereich der Berufung fallen, können nicht mit dem innerstaatlich subsidiären Rechtsbehelf eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des EGMR geltend gemacht werden. Daraus folgt unter anderem, dass über die Inhalte der in grundrechtliche Kritik gezogenen Entscheidungen hinausgehendes Vorbringen in einem derartigen Erneuerungsantrag unbeachtlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125371Im RIS seit
12.11.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025