Norm
DSt 1990 §19Rechtssatz
Eine einstweilige Maßnahme gemäß § 19 DSt ist nicht zwingend zu beschließen. Durch die Verwendung des Wortes „kann" im § 19 DSt wird dem Disziplinarrat ein Auswahlermessen eingeräumt und ihm die Wahl zwischen mehreren Reaktionen freigestellt.Eine einstweilige Maßnahme gemäß Paragraph 19, DSt ist nicht zwingend zu beschließen. Durch die Verwendung des Wortes „kann" im Paragraph 19, DSt wird dem Disziplinarrat ein Auswahlermessen eingeräumt und ihm die Wahl zwischen mehreren Reaktionen freigestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125185Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025