Norm
StGB §28Rechtssatz
Der Besitz (§ 207a Abs 3 StGB) pornographischer Darstellungen Minderjähriger wird nur insoweit von der Herstellung dieses Materials (§ 207a Abs 1 Z 1 StGB) konsumiert, als er bereits mit der Herstellung notwendig einhergeht. Denn der (darüber hinausgehende) Besitz einer solchen Darstellung prolongiert die Verletzung der Interessen der konkret betroffenen minderjährigen Personen und erhöht auch die Gefahr, dass das Material weitere Verbreitung findet.Der Besitz (Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB) pornographischer Darstellungen Minderjähriger wird nur insoweit von der Herstellung dieses Materials (Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) konsumiert, als er bereits mit der Herstellung notwendig einhergeht. Denn der (darüber hinausgehende) Besitz einer solchen Darstellung prolongiert die Verletzung der Interessen der konkret betroffenen minderjährigen Personen und erhöht auch die Gefahr, dass das Material weitere Verbreitung findet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130262Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025