RS OGH 2025/9/9 13Os77/10p; 11Os71/25p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2025
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Norm

MRK Art6 Abs2 III
StGB §34 Abs1 Z2
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Der Annahme des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 2 StGB steht der Umstand mehrfacher rechtskräftiger Verurteilungen entgegen, auch wenn diese im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes unter einem aufgehoben wurden.Der Annahme des Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB steht der Umstand mehrfacher rechtskräftiger Verurteilungen entgegen, auch wenn diese im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes unter einem aufgehoben wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126178

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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