Norm
AußStrG 2005 §85 Abs1Rechtssatz
Die Mitwirkung der Parteien und aller Personen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, ist erforderlich, wenn dies zur Klärung des Sachverhalts offenbar notwendig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131465Im RIS seit
10.07.2017Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025