RS OGH 2025/9/18 9Ob3/17g; 2Ob97/25s

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Veröffentlicht am 18.09.2025
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Norm

AußStrG 2005 §85 Abs1

Rechtssatz

Die Mitwirkung der Parteien und aller Personen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, ist erforderlich, wenn dies zur Klärung des Sachverhalts offenbar notwendig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131465

Im RIS seit

10.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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