Norm
KSchG §6 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein „Widerspruchsrecht“ in den AGB verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, wenn nicht sowohl die Widerspruchsmöglichkeit als auch die Frist bereits in den Vertragstext aufgenommen werden; es reicht nicht aus, dass der Unternehmer - ohne eine solche Vereinbarung - lediglich de facto unter Einhaltung einer angemessenen Frist bei Beginn dieser Frist auf die Erklärungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist.Ein „Widerspruchsrecht“ in den AGB verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, wenn nicht sowohl die Widerspruchsmöglichkeit als auch die Frist bereits in den Vertragstext aufgenommen werden; es reicht nicht aus, dass der Unternehmer - ohne eine solche Vereinbarung - lediglich de facto unter Einhaltung einer angemessenen Frist bei Beginn dieser Frist auf die Erklärungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127099Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025