Norm
MRG §20 Abs3Rechtssatz
Im Unterschied zu § 4 Abs 3 MG ist weder eine vorhergehende Information der Mieter von der bevorstehenden Legung der Abrechnung noch eine Mindestfrist für den Verbleib einer Betriebskostenabrechnung Voraussetzung für die Bewirkung einer Abrechnung nach § 21 Abs 3 MRG.Im Unterschied zu Paragraph 4, Absatz 3, MG ist weder eine vorhergehende Information der Mieter von der bevorstehenden Legung der Abrechnung noch eine Mindestfrist für den Verbleib einer Betriebskostenabrechnung Voraussetzung für die Bewirkung einer Abrechnung nach Paragraph 21, Absatz 3, MRG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung, Aushang, Mindestfrist für VerbleibEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126999Im RIS seit
25.08.2011Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025