RS OGH 2025/9/23 5Ob103/09x; 5Ob200/10p; 5Ob21/12t; 1Ob51/14b; 5Ob96/14z; 5Ob104/17f; 5Ob62/25s

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Veröffentlicht am 23.09.2025
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Rechtssatz

Das Außerstreitgesetz verwendet zwar den Begriff des Streitgenossen nicht, regelt die Streitgenossenschaft jedoch im Wesentlichen gleich wie die Zivilprozessordnung. Auch im Verfahren außer Streitsachen ergibt sich aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs oder der Anordnung von Wirkungen allen aktenkundigen Parteien gegenüber, also aus dem materiellen Recht, ob Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit der Parteien bedürfen, oder ob eine Partei allein tätig werden darf und was bei widerstreitenden Erklärungen gilt. Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht. In diesem Fall bedürfen Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit aller Mitglieder. Disponiert nur einer von mehreren Streitgenossen über den Streitgegenstand, dann gilt die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung.

Entscheidungstexte

  • RS0125593">5 Ob 103/09x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 103/09x
  • RS0125593">5 Ob 200/10p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p
    Auch; nur: Auch im Verfahren außer Streitsachen ergibt sich aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs oder der Anordnung von Wirkungen allen aktenkundigen Parteien gegenüber, also aus dem materiellen Recht, ob Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit der Parteien bedürfen, oder ob eine Partei allein tätig werden darf und was bei widerstreitenden Erklärungen gilt. (T1)
    Beisatz: Durchsetzung von Erhaltungspflichten an allgemeinen Teilen (§§ 3, 6 MRG). (T2)
    Beisatz: Hier: Stockwerkseigentum. (T3)
  • RS0125593">5 Ob 21/12t
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 21/12t
    Auch; nur: Bei Dispositionen bloß eines von mehreren Streitgenossen gilt die dem Prozessstandpunkt günstigste Erklärung. (T4)
    nur ähnlich T1
  • RS0125593">1 Ob 51/14b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 51/14b
    Auch
  • RS0125593">5 Ob 96/14z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 96/14z
    Vgl auch; nur T4
  • RS0125593">5 Ob 104/17f
    Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 104/17f
  • RS0125593">5 Ob 62/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 62/25s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125593

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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