Norm
KSchG §28Rechtssatz
Die in § 29 Abs 1 KSchG aufgezählten Verbände sind zu jeder Verbandsklage nach den §§ 28, 28a KSchG aktiv legitimiert; einer „Rechtfertigung der Klagsführung“, wie bei den in § 29 Abs 2 KSchG angeführten Verbänden anderer Mitgliedstaaten durch den (statutarischen) Zweck des Klägers bedarf es nicht.Die in Paragraph 29, Absatz eins, KSchG aufgezählten Verbände sind zu jeder Verbandsklage nach den Paragraphen 28, 28 a, KSchG aktiv legitimiert; einer „Rechtfertigung der Klagsführung“, wie bei den in Paragraph 29, Absatz 2, KSchG angeführten Verbänden anderer Mitgliedstaaten durch den (statutarischen) Zweck des Klägers bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127686Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025