RS OGH 2025/9/24 8Ob38/17x; 4Ob88/20z; 2Ob198/22i; 4Ob232/23f; 3Ob122/25z

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Veröffentlicht am 24.09.2025
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Norm

ZPO §496
  1. ZPO § 496 heute
  2. ZPO § 496 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Will die durch einen endgültig erledigten Streitpunkt in einem Aufhebungsbeschluss belastete Partei die darüber ergangene Entscheidung im fortgesetzten Verfahren bekämpfen und letztlich auch an das Höchstgericht herantragen, so muss sie den entsprechenden Einwand im weiteren Rechtsmittelverfahren auch durchgängig aufrechterhalten. Macht sie demgegenüber den Einwand nicht mehr zum Gegenstand ihrer Berufung, so scheidet der Einwand aus dem Rechtsmittelverfahren aus. Ein Aufgreifen im weiteren Verfahren ist dann nicht mehr möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131587

Im RIS seit

06.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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