Norm
StPO §282 Abs2Rechtssatz
Ein Zurückweisungsgrund im Sinn des § 285a Z 1 StPO liegt dann nicht vor, wenn die Subsidiaranklägerin die Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, ihr als Privatbeteiligter ein solches Rechtsmittel zukommt (§ 282 Abs 2 StPO) und sie darauf auch nicht verzichtet hat.Ein Zurückweisungsgrund im Sinn des Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO liegt dann nicht vor, wenn die Subsidiaranklägerin die Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, ihr als Privatbeteiligter ein solches Rechtsmittel zukommt (Paragraph 282, Absatz 2, StPO) und sie darauf auch nicht verzichtet hat.
Der Frage, ob die Privatbeteiligte einen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bewehrten Antrag gestellt (oder einen solchen Widerspruch erstattet) hat, ist erst bei der Prüfung der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285a Z 2 StPO nachzugehen.Der Frage, ob die Privatbeteiligte einen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bewehrten Antrag gestellt (oder einen solchen Widerspruch erstattet) hat, ist erst bei der Prüfung der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO nachzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130834Im RIS seit
02.08.2016Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025