RS OGH 2025/9/24 14Os13/16t; 13Os62/25d (13Os63/25a)

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Veröffentlicht am 24.09.2025
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Rechtssatz

Ein Zurückweisungsgrund im Sinn des § 285a Z 1 StPO liegt dann nicht vor, wenn die Subsidiaranklägerin die Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, ihr als Privatbeteiligter ein solches Rechtsmittel zukommt (§ 282 Abs 2 StPO) und sie darauf auch nicht verzichtet hat.Ein Zurückweisungsgrund im Sinn des Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO liegt dann nicht vor, wenn die Subsidiaranklägerin die Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, ihr als Privatbeteiligter ein solches Rechtsmittel zukommt (Paragraph 282, Absatz 2, StPO) und sie darauf auch nicht verzichtet hat.

Der Frage, ob die Privatbeteiligte einen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bewehrten Antrag gestellt (oder einen solchen Widerspruch erstattet) hat, ist erst bei der Prüfung der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285a Z 2 StPO nachzugehen.Der Frage, ob die Privatbeteiligte einen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bewehrten Antrag gestellt (oder einen solchen Widerspruch erstattet) hat, ist erst bei der Prüfung der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO nachzugehen.

Entscheidungstexte

  • RS0130834">14 Os 13/16t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 14 Os 13/16t
  • RS0130834">13 Os 62/25d
    Entscheidungstext OGH 24.09.2025 13 Os 62/25d
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130834

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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