RS OGH 2025/9/29 8Ob23/10f; 1Ob211/11b; 4Ob207/24f

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Veröffentlicht am 29.09.2025
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Norm

NWG §4 Abs3

Rechtssatz

Eine Grundfläche, an der ein obligatorisches Nutzungsrecht nach § 17 Abs 1 der Wr BauO besteht, unterliegt der Schutzbestimmung des § 4 Abs 3 NWG, wenn sie mit der angrenzenden Liegenschaft als eingefriedeter Haus? bzw Vorgarten genützt wird. In diesem Fall kann sich der Eigentümer der Grundfläche im Notwegeverfahren auf die Schutzbestimmung berufen.Eine Grundfläche, an der ein obligatorisches Nutzungsrecht nach Paragraph 17, Absatz eins, der Wr BauO besteht, unterliegt der Schutzbestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, NWG, wenn sie mit der angrenzenden Liegenschaft als eingefriedeter Haus? bzw Vorgarten genützt wird. In diesem Fall kann sich der Eigentümer der Grundfläche im Notwegeverfahren auf die Schutzbestimmung berufen.

Entscheidungstexte

  • RS0125805">8 Ob 23/10f
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 23/10f
  • RS0125805">1 Ob 211/11b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 211/11b
  • RS0125805">4 Ob 207/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
    vgl; Beisatz: Ausreichend ist dabei jede Einfriedung, die die Absicht des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten erkennen lässt, Fremde vom Zutritt auf das Grundstück auszuschließen. (T1)
    Beisatz: Die Rechtsprechung lässt Notwege aber auch dann zu, wenn sie zwar durch eingefriedete Gärten verlaufen, jedoch in größerer Entfernung vom Wohnhaus gelegen sind. (T2)
    Beisatz: Zwar sind Nachteile iSd § 2 Abs 1 NWG nur auf Liegenschaften zu beziehen, die mit einem Notweg belastet werden sollen. Darunter sind jedoch nicht nur die Liegenschaften zu verstehen, über die der Notweg führen soll, sondern auch jene, die in wirtschaftlicher Einheit bewirtschaftet bzw genutzt werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125805

Im RIS seit

07.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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