Norm
ZPO §260Rechtssatz
Verstöße gegen die Geschäftsverteilung, aber auch Fehler der Geschäftsverteilung, sind so wie Prozessvoraussetzungsmängel nach den §§ 260 und 261 ZPO zu behandeln.Verstöße gegen die Geschäftsverteilung, aber auch Fehler der Geschäftsverteilung, sind so wie Prozessvoraussetzungsmängel nach den Paragraphen 260 und 261 ZPO zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130249Im RIS seit
05.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025