Norm
UWG §1 D2dRechtssatz
Ein Werturteil – also eine Äußerung, die sich als Ausdruck der subjektiven Meinung darstellt – begründet keinen Anspruch nach § 7 UWG. Dennoch dürfen auch Werturteile nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden: Das Überschreiten der Grenzen zulässiger Kritik durch einen massiven Wertungsexzess erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UWG.Ein Werturteil – also eine Äußerung, die sich als Ausdruck der subjektiven Meinung darstellt – begründet keinen Anspruch nach Paragraph 7, UWG. Dennoch dürfen auch Werturteile nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden: Das Überschreiten der Grenzen zulässiger Kritik durch einen massiven Wertungsexzess erfüllt den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Herabsetzung, Behinderung, Werturteil, Wertungsexzess, Rechtsfolgenbehauptung, freie MeinungsäußerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0134761Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025