RS OGH 2025/9/29 4Ob211/19m; 4Ob185/23v; 4Ob71/25g; 4Ob116/25z

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Veröffentlicht am 29.09.2025
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Rechtssatz

Ein Werturteil – also eine Äußerung, die sich als Ausdruck der subjektiven Meinung darstellt – begründet keinen Anspruch nach § 7 UWG. Dennoch dürfen auch Werturteile nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden: Das Überschreiten der Grenzen zulässiger Kritik durch einen massiven Wertungsexzess erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UWG.Ein Werturteil – also eine Äußerung, die sich als Ausdruck der subjektiven Meinung darstellt – begründet keinen Anspruch nach Paragraph 7, UWG. Dennoch dürfen auch Werturteile nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden: Das Überschreiten der Grenzen zulässiger Kritik durch einen massiven Wertungsexzess erfüllt den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG.

Entscheidungstexte

  • RS0134761">4 Ob 211/19m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 211/19m
    Hier: Behauptung einer Immaterialgüterrechtsverletzung. (T1)
  • RS0134761">4 Ob 185/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2024 4 Ob 185/23v
    Beisatz wie T1
  • RS0134761">4 Ob 71/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 71/25g
    vgl
  • RS0134761">4 Ob 116/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 116/25z

Schlagworte

Herabsetzung, Behinderung, Werturteil, Wertungsexzess, Rechtsfolgenbehauptung, freie Meinungsäußerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0134761

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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