RS OGH 2025/9/29 4Ob211/19m; 4Ob185/23v; 4Ob71/25g; 4Ob116/25z

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Veröffentlicht am 29.09.2025
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Rechtssatz

Ein Werturteil – also eine Äußerung, die sich als Ausdruck der subjektiven Meinung darstellt – begründet keinen Anspruch nach § 7 UWG. Dennoch dürfen auch Werturteile nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden: Das Überschreiten der Grenzen zulässiger Kritik durch einen massiven Wertungsexzess erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UWG.Ein Werturteil – also eine Äußerung, die sich als Ausdruck der subjektiven Meinung darstellt – begründet keinen Anspruch nach Paragraph 7, UWG. Dennoch dürfen auch Werturteile nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden: Das Überschreiten der Grenzen zulässiger Kritik durch einen massiven Wertungsexzess erfüllt den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Herabsetzung, Behinderung, Werturteil, Wertungsexzess, Rechtsfolgenbehauptung, freie Meinungsäußerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0134761

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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