RS OGH 2025/9/29 1Ob53/13w; 4Ob207/24f

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Veröffentlicht am 29.09.2025
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Norm

NWG §4 Abs3

Rechtssatz

Die Einräumung eines Notwegs ist nicht schon dann nach § 4 Abs 3 4. Fall NWG zu versagen, wenn der geltende Bebauungsplan für ein betroffenes Grundstück keine einem solchen Weg ausdrücklich entsprechende Festlegung vorsieht.Die Einräumung eines Notwegs ist nicht schon dann nach Paragraph 4, Absatz 3, 4. Fall NWG zu versagen, wenn der geltende Bebauungsplan für ein betroffenes Grundstück keine einem solchen Weg ausdrücklich entsprechende Festlegung vorsieht.

Entscheidungstexte

  • RS0128862">1 Ob 53/13w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 53/13w
  • RS0128862">4 Ob 207/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
    vgl; Beisatz: Der beanspruchte Notweg ist zur Benützung der Liegenschaft als Baugrund jedoch nicht erforderlich, wenn das betreffende Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt oder der "Gemeindeentwicklungsplan" die Nichtbebauung des Grundstücks vorsieht (so bereits 1 Ob 63/25h). (T1)
    Beisatz: Eine Bausperre hebt den unter den sonstigen Voraussetzungen bestehenden Bedarf nach einer durch Einräumung eines Notwegs zu schaffenden Wegverbindung nicht auf, weil sie nur eine Beschränkung für die Erteilung von Baubewilligungen, aber kein absolutes Bauverbot darstellt (so bereits 1 Ob 63/25h). (T2)
    Beisatz: Auch ob die Erteilung einer Baubewilligung für den beabsichtigten Notweg erforderlich und wahrscheinlich ist, ist keine Vorfrage, die vom Gericht im Notwegverfahren nach § 4 Abs 3 vierter Fall NWG zu prüfen wäre (sofern die Unzulässigkeit nicht offenkundig ist). (T3)
    Beisatz: Hier ist die Fläche, die als Zufahrt für PKW und LKW ausgebaut werden soll, aktuell als „Fußweg“ gewidmet. (T4)
    Beisatz: Hier: Das Notwegerecht wurde nur für jenen Zeitraum beantragt, bis die dem Grundeigentümer bereits nach der WrBauO auferlegte Pflicht zur Abtretung und Übergabe schlagend wird. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128862

Im RIS seit

31.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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