RS OGH 2025/10/7 7Ob190/16s; 17Ob9/25k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2025
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Norm

AHVB 2006 Art7.1.1
AHVB 2006 Art7.1.3

Rechtssatz

Hinsichtlich der Mängelbeseitigungskosten, die versicherungsrechtlich der Gewährleistung und dem Erfüllungssurrogat zuzuschlagen sind, ist zu differenzieren wie folgt: Ausgeschlossen sind jene Kosten, die ausschließlich der Verbesserung der bedungenen Werkleistung dienen. Hat die mangelhafte Werkleistung des Versicherungsnehmers hingegen bereits Folgeschäden an anderen Sachen angerichtet, dann sind diese Schäden gedeckt und nur jene Kosten ausgeschlossen, die für die Beseitigung des Mangels selbst aufgewendet werden.

Entscheidungstexte

  • RS0131237">7 Ob 190/16s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 190/16s
  • RS0131237">17 Ob 9/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.10.2025 17 Ob 9/25k
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131237

Im RIS seit

13.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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