Norm
UGB §283Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen die gleichzeitige Verhängung mehrerer Zwangsstrafverfügungen für verschiedene (jeweils zweimonatige) Bestrafungszeiträume. Im Spruch jeder einzelner Zwangsstrafverfügung ist aber der Bestrafungszeitraum eindeutig auszudrücken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127331Im RIS seit
18.01.2012Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025