Norm
AußtrG 2005 §55Rechtssatz
Im Zwangsstrafverfahren gemäß § 283 UGB besteht kein Verbot der reformatio in peius, weil das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird (§ 55 Abs 2 AußStrG). Das Rekursgericht kann daher den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern, also innerhalb des Strafrahmens eine höhere Strafe verhängen.Im Zwangsstrafverfahren gemäß Paragraph 283, UGB besteht kein Verbot der reformatio in peius, weil das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird (Paragraph 55, Absatz 2, AußStrG). Das Rekursgericht kann daher den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern, also innerhalb des Strafrahmens eine höhere Strafe verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127684Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025