Norm
ZPO §528 F1Rechtssatz
Ungeachtet des Umstands, dass im Insolvenzverfahren die Interessen des einzelnen Gläubigers allgemein hinter jene der Gläubigergesamtheit zurücktreten, richtet sich der Wert des Entscheidungsgegenstands für den Rekurs eines Einzelgläubigers gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts nach der Höhe der vom anfechtenden Gläubiger angemeldeten Forderung und nicht nach der Gesamthöhe der Forderungen aller Insolvenzgläubiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126284Im RIS seit
13.12.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025