RS OGH 2025/10/21 10ObS23/16d; 10ObS30/16h; 10ObS117/16b; 10ObS89/18p; 10ObS84/20f; 10ObS39/21i; 10O

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Veröffentlicht am 21.10.2025
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Norm

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5
SchwerarbeitsV §4

Rechtssatz

Auch für die Ermittlung als Schwerarbeitsmonat nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ist maßgeblich, ob eine Schwerarbeit darstellende Tätigkeit in dem Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt wurde, wobei Arbeitsunterbrechungen außer Betracht bleiben, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht. Da in § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV auf die Dauer der Arbeitszeit nicht Bezug genommen, sondern an die psychische Belastung angeknüpft wird, kommt es bei dieser tageweisen Betrachtung nicht auf die Dauer der an dem jeweiligen Tag geleisteten Arbeitszeit an. Jeder Tag, an dem eine Tätigkeit nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV verrichtet wurde, zählt daher als Tag im Sinne des § 4 SchwerarbeitsV.Auch für die Ermittlung als Schwerarbeitsmonat nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV ist maßgeblich, ob eine Schwerarbeit darstellende Tätigkeit in dem Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt wurde, wobei Arbeitsunterbrechungen außer Betracht bleiben, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht. Da in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV auf die Dauer der Arbeitszeit nicht Bezug genommen, sondern an die psychische Belastung angeknüpft wird, kommt es bei dieser tageweisen Betrachtung nicht auf die Dauer der an dem jeweiligen Tag geleisteten Arbeitszeit an. Jeder Tag, an dem eine Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV verrichtet wurde, zählt daher als Tag im Sinne des Paragraph 4, SchwerarbeitsV.

Entscheidungstexte

  • RS0130802">10 ObS 23/16d
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 ObS 23/16d
    Beisatz: Eine Übertragung von über 8 Stunden hinausgehenden Arbeitszeiten auf andere Arbeitstage und eine Umrechnung der monatlichen Gesamtarbeitszeit auf fiktive 8?Stunden?Arbeitstage, um das Erfordernis der 15 Tage an geleisteter Schwerarbeit zu erreichen, kommt auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV nicht in Betracht. (T1)
  • RS0130802">10 ObS 30/16h
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 30/16h
    Beis wie T1
  • RS0130802">10 ObS 117/16b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 10 ObS 117/16b
    Vgl auch; Beisatz: Zur Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, ist auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. (T2)
    Beisatz: Hier: Keine (fiktiven) Schwerarbeitszeiten während der Tätigkeit als freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende. (T3)
  • RS0130802">10 ObS 89/18p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 ObS 89/18p
    Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/109
  • RS0130802">10 ObS 84/20f
    Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 84/20f
  • RS0130802">10 ObS 39/21i
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 39/21i
  • RS0130802">10 ObS 64/22t
    Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 ObS 64/22t
    Vgl
  • RS0130802">10 ObS 63/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.06.2023 10 ObS 63/23x
    vgl; Beisatz nur wie T2
  • RS0130802">10 ObS 2/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.01.2025 10 ObS 2/25d
    Beisatz wie T2
  • RS0130802">10 ObS 117/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 ObS 117/24i
    vgl; Beisatz: § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV stellt nicht auf eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit ab, sondern knüpft an die psychische Belastung an, die sich aus dem besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf schwerstkranker Menschen in besonders schwierigen Lebenssituationen ergibt. (T4)
    Beisatz: Teilzeitbeschäftigte können Schwerarbeitsmonate nach dieser Bestimmung erwerben, dabei ist von einer Untergrenze im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit auszugehen. (T5); Beisatz wie T2
  • RS0130802">10 ObS 25/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.09.2025 10 ObS 25/25m
    vgl; Beisatz nur wie T2
  • RS0130802">10 ObS 23/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 ObS 23/25t
    vgl; Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130802

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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