RS OGH 2025/10/21 10ObS116/17g; 10ObS36/19w; 10ObS30/19p; 10ObS149/12b; 10ObS47/25x; 10ObS101/25p

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Veröffentlicht am 21.10.2025
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Norm

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Tätigkeit als in einer Werkstätte eingesetzter Behindertenbetreuer, die neben der im Vordergrund stehenden Betreuung und Kontrolle behinderter Personen im Zusammenhang mit deren Beschäftigungstherapie auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme der zu betreuenden Personen (die jeweils keinen höheren Pflegebedarf als jenen der Stufe 3 oder 4 nach dem BPGG aufweisen) umfasst, ist nicht als "besonders belastende" Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV zu qualifizieren.Die Tätigkeit als in einer Werkstätte eingesetzter Behindertenbetreuer, die neben der im Vordergrund stehenden Betreuung und Kontrolle behinderter Personen im Zusammenhang mit deren Beschäftigungstherapie auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme der zu betreuenden Personen (die jeweils keinen höheren Pflegebedarf als jenen der Stufe 3 oder 4 nach dem BPGG aufweisen) umfasst, ist nicht als "besonders belastende" Schwerarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131699

Im RIS seit

30.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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