RS OGH 2025/10/21 10ObS103/10k; 10ObS104/17t; 10ObS81/22t; 10ObS145/23f; 10ObS4/25y; 10ObS129/24d; 1

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Veröffentlicht am 21.10.2025
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Norm

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wesentliches Wesensmerkmal des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV ist der notwendige Wechsel zwischen Tag? und Nachtdienst.Wesentliches Wesensmerkmal des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV ist der notwendige Wechsel zwischen Tag? und Nachtdienst.

Entscheidungstexte

  • RS0126106">10 ObS 103/10k
    Entscheidungstext OGH 27.07.2010 10 ObS 103/10k
    Veröff: SZ 2010/90
  • RS0126106">10 ObS 104/17t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 ObS 104/17t
  • RS0126106">10 ObS 81/22t
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 81/22t
    Vgl; Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung, ob während des Zeitraums von 22:00 bis 6:00 Uhr mindestens sechs Stunden an Schwerarbeit geleistet werden, sind aber echte Ruhepausen zumindest in dem Umfang, in dem sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit zu berücksichtigen. (T1)
  • RS0126106">10 ObS 145/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.05.2024 10 ObS 145/23f
    Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt reine Nachtarbeit kein Belastungsmoment iSd SchwerarbeitsV dar, das zum Vorliegen von Schwerarbeit führt. Es muss daher ein Schicht- oder Wechseldienst (im Rahmen eines periodischen Dienst- bzw Schichtplans) erbracht werden, das heißt, es muss vor, nach oder zwischen den sechs Nachtdiensten zumindest ein Wechsel zu einem Tagdienst stattfinden. Regelmäßig geleistete 24-Stunden-Dienste stellen daher keine Schwerarbeit dar. (T2)
    Beisatz: Hier: Mangels Präjudizialität offen lassend, ob nur dem Arbeitszeitrecht entsprechende Dienste Schwerarbeitszeiten begründen können, also fortgesetzte Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz nicht mit Schwerarbeitsmonaten honoriert werden können, oder teleologische Erwägungen dazu führen, dem § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV (argumentum a minori ad maius) auch den Wechsel von Tag- zu Nachtdienst ohne dazwischen liegende Ruhezeit zu unterstellen. (T3)
  • RS0126106">10 ObS 4/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 ObS 4/25y
    Beisatz: § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV stellt dabei auf „einzelne“ Dienste ab und der Wortlaut der Bestimmung lässt eine Teilung eines Dienstes in verschiedene Teile nicht zu. An einem solchen Wechsel einzelner Dienste im Rahmen eines Dienstplans fehlt es daher, wenn die Dienste immer am Tag (zu gleicher Zeit) beginnen und Nachtarbeit nicht unregelmäßig, sondern in jedem der Dienste erbracht wird (T4)
    Beisatz: Das Vorliegen eines Dienstes im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV während der Nacht setzt voraus, dass zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr im Ausmaß von mindestens sechs Stunden gearbeitet wird. Ein Dienst ist daher nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur dann als Nachtdienst anzusehen, wenn die Tätigkeit entsprechend zeitlich gelagert ist und (innerhalb der angegebenen Uhrzeiten) das angeführte Ausmaß erreicht. (T5); Beisatz wie T2
  • RS0126106">10 ObS 129/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 10 ObS 129/24d
    Beisatz: Das Vorliegen eines Dienstes im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV während der Nacht setzt voraus, dass zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr im Ausmaß von mindestens sechs Stunden gearbeitet wird. Ein Dienst ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung daher (nur) dann ein Nachtdienst, wenn innerhalb der angegebenen Uhrzeiten zumindest sechs Stunden gearbeitet wird. Trifft das nicht zu, ist der (einheitliche) Dienst ein Tagdienst, auch wenn Arbeit in der Nacht geleistet wird. Nach der Konzeption des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV ist ein Dienst daher entweder ein Nachtdienst, wenn die Tätigkeit zeitlich entsprechend gelagert ist, oder, wenn die Voraussetzungen des Nachtdienstes nicht erfüllt sind, ein Tagdienst. (T6); Beisatz wie T2
  • RS0126106">10 ObS 14/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.07.2025 10 ObS 14/25v
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Keine Schwerarbeit, wenn es innerhalb eines Kalendermonats zu keinem Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst kommt. (T7)
  • RS0126106">10 ObS 46/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 ObS 46/25z
    Beisatz: 2. Rechtsgang zu 10 ObS 145/23f (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126106

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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