Norm
MRG idF BGBl 2001/161 §1 Abs2 Z5Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG ist ihrem eindeutigen Wortlaut nach dahin auszulegen, dass es lediglich auf die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte, nicht aber auf deren Größe, ankommt.Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG ist ihrem eindeutigen Wortlaut nach dahin auszulegen, dass es lediglich auf die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte, nicht aber auf deren Größe, ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127181Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026