RS OGH 2025/10/28 2Ob169/10g; 8Ob116/17t; 1Ob67/20i; 3Ob150/25t

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Veröffentlicht am 28.10.2025
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Norm

MRG idF BGBl 2001/161 §1 Abs2 Z5

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG ist ihrem eindeutigen Wortlaut nach dahin auszulegen, dass es lediglich auf die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte, nicht aber auf deren Größe, ankommt.Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG ist ihrem eindeutigen Wortlaut nach dahin auszulegen, dass es lediglich auf die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte, nicht aber auf deren Größe, ankommt.

Entscheidungstexte

  • RS0127181">2 Ob 169/10g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 169/10g
  • RS0127181">8 Ob 116/17t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 116/17t
    Auch; Beisatz: Es stellt sich die Frage, wie viele selbständige Mietobjekte auf der Liegenschaft vorhanden sind. (T1)
  • RS0127181">1 Ob 67/20i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 67/20i
  • RS0127181">3 Ob 150/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 150/25t
    Beisatz: Hier: Da das Gebäude ursprünglich als Zustellbasis für die Österreichische Post AG errichtet wurde, seit jeher stets nur zwei Mieter vorhanden waren, für die beiden Mietobjekte jeweils eigene Zähler für Strom, Wasser und die Beheizung durch Fernwärme bestehen und die Widmung mehrerer Räumlichkeiten zu einem einheitlichen Bestandobjekt dem ursprünglichen Plan, dem Baubescheid und dem Mietvertrag entspricht, begründete die Bejahung des Ausnahmefalls des § 1 Abs 2 Z 5 MRG durch die Vorinstanzen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127181

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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