RS OGH 2025/11/11 17Os6/16k; 11Os103/17g; 14Os40/19t; 14Os23/20v; 14Os48/20w; 14Os64/25f

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Veröffentlicht am 11.11.2025
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Rechtssatz

Öffentliche Urkunden (mit qualifizierter Beweiskraft) sind nur solche, die ein Beamter innerhalb der Grenzen seiner hoheitlichen Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat.

Entscheidungstexte

  • RS0130808">17 Os 6/16k
    Entscheidungstext OGH 06.06.2016 17 Os 6/16k
    Beisatz: Dies ist bei „Erfolgsnachweisen“ einer Fachhochschule nicht ohne weiteres anzunehmen. (T1)
  • RS0130808">11 Os 103/17g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 11 Os 103/17g
    Beisatz: Wer Beamter ist, bestimmt sich dabei nach § 74 Abs 1 Z 4 StGB. Weder der Behördencharakter der Dienststelle noch der dienstrechtliche Beamtenstatus, sondern der konkrete hoheitliche Aufgabenbereich des Handelnden, dh seine spezifische Funktion im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit, ist maßgebend. Dieser funktionale Beamtenbegriff erfasst auch „beliehene Unternehmer“, die im Auftrag einer Behörde ihnen in concreto übertragene hoheitliche Tätigkeiten ausüben. (T2)
    Beisatz: Dabei genügt der bloße Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufgabe noch nicht; selbst eine gesetzlich oder im Verordnungsweg geregelte, aber nicht als Organ eines Rechtsträgers in dessen Namen erfolgende Tätigkeit qualifiziert nicht zum Beamten. (T3)
    Beisatz: Die in § 9b Abs 2 Z 4 NAG?DV genannten Institute, deren Sprachdiplome oder Kurszeugnisse als Nachweis iSd § 21a Abs 1 NAG gelten, sind keine beliehenen Unternehmen, weil ihnen keine spezifisch hoheitlichen Aufgaben zugewiesen werden. Diese Sprachdiplome oder Kurszeugnisse sind daher keine öffentlichen Urkunden. (T4)
  • RS0130808">14 Os 40/19t
    Entscheidungstext OGH 07.10.2019 14 Os 40/19t
    Vgl;Beisatz: Hier: Beim Protokoll über die Sitzung des Gemeindevorstands handelt es sich in Bezug auf den hier relevanten Sachverhalt um eine öffentliche Urkunde. Denn es wurde von Beamten im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form errichtet und betraf in der Beschlussfassung über die Besoldung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine Angelegenheit der Hoheitsverwaltung. (T5)
  • RS0130808">14 Os 23/20v
    Entscheidungstext OGH 29.04.2020 14 Os 23/20v
    Vgl; Beisatz: Eine Niederschrift gemäß § 85 NRWO (hier: iVm § 14 Abs 3 BPräsWG) ist eine öffentliche Urkunde. (T6)
  • RS0130808">14 Os 48/20w
    Entscheidungstext OGH 09.06.2020 14 Os 48/20w
    Vgl; Beis wie T6
  • RS0130808">14 Os 64/25f
    Entscheidungstext OGH 11.11.2025 14 Os 64/25f
    vgl; Beisatz: Hier: Tatbildlichkeit inhaltlich unrichtiger schriftlicher Auskünfte an den Landesvolksanwalt und die Gemeindeaufsichtsbehörde durch einen Bürgermeister mangels qualifizierter Beweiskraft des Urkundeninhalts verneint. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130808

Im RIS seit

13.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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