Norm
StPO §195 Abs2Rechtssatz
Ein außerhalb der dreimonatigen Frist des § 195 Abs 2 erster Satz StPO eingebrachter Antrag auf Fortführung ist unabhängig von einer Einstellungsverständigung jedenfalls verspätet.Ein außerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 195, Absatz 2, erster Satz StPO eingebrachter Antrag auf Fortführung ist unabhängig von einer Einstellungsverständigung jedenfalls verspätet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127939Im RIS seit
23.08.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026