Norm
ElWOG §80 Abs2aRechtssatz
§ 80 Abs 2a ElWOG ist nicht und zwar auch dann nicht auf eine unbedingte ordentliche Kündigung anzuwenden, wenn damit ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags zu geänderten Bedingungen verbunden wird.Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG ist nicht und zwar auch dann nicht auf eine unbedingte ordentliche Kündigung anzuwenden, wenn damit ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags zu geänderten Bedingungen verbunden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134778Im RIS seit
04.06.2024Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026